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Anteilsbewertung nach Kreisschreiben 28

Stand: · fastview ag, Suhr

Fachlich verantwortlich: Marco Zanetti und Reto Ackermann, Treuhänder und Wirtschaftsprüfer, fastview ag

Aktien und Stammanteile ohne Börsenkurs werden für die Vermögenssteuer nach dem Kreisschreiben 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) bewertet. Die Praktikermethode verbindet Ertragswert und Substanzwert zu einem Unternehmenswert, aus dem der Steuerwert je Titel folgt. Diese Seite erklärt Formel, Kapitalisierungssatz, Pauschalabzug und kantonale Unterschiede und zeigt, wie nunia das Bewertungsblatt vorbereitet.

Kurz zusammengefasst

  • Grundformel für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften: Unternehmenswert = (2 × Ertragswert + Substanzwert) / 3 (RZ 34).
  • Der Ertragswert kapitalisiert die bereinigten Gewinne mit einem Satz, den die ESTV jedes Jahr in der Kursliste publiziert; für das Bewertungsjahr 2025 beträgt er 10.00 %.
  • Holding-, Immobilien- und Gesellschaften in der Aufbauphase werden zum Substanzwert bewertet.
  • Minderheiten bis 50 % ohne beherrschenden Einfluss und ohne angemessene Dividende erhalten einen Pauschalabzug von 30 %.

Wann die Bewertung gebraucht wird

Die Praktikermethode: Ertragswert und Substanzwert

Ertragswert (RZ 7–10, 35): Ausgangspunkt sind die Reingewinne laut Erfolgsrechnung, bereinigt um einmalige und ausserordentliche Posten, steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen und ähnliche Korrekturen (RZ 9). Das Kreisschreiben kennt zwei Modelle:

Der Durchschnitt wird mit dem Kapitalisierungssatz kapitalisiert: E = Durchschnittsgewinn × 100 / Kapitalisierungssatz. Ein negativer Ertragswert wird mit null eingesetzt. Jeder Kanton legt ein Standardmodell fest; die Gesellschaft darf wechseln und bleibt dann fünf Jahre an ihre Wahl gebunden (RZ 7).

Substanzwert (RZ 11–31): Eigenkapital laut Bilanz zu Buchwerten, zuzüglich stiller Reserven, etwa auf Liegenschaften, Wertschriften oder Beteiligungen, abzüglich latenter Steuern von 15 % auf diesen Reserven (RZ 31). Auf Beteiligungen mit Beteiligungsabzug werden keine latenten Steuern abgezogen.

Unternehmenswert (RZ 34): U = (2 × E + S) / 3. Der Steuerwert je Titel ist der Unternehmenswert geteilt durch die Anzahl Titel (RZ 52).

Nur Substanzwert: Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (RZ 38), Immobiliengesellschaften (RZ 42), Gesellschaften in der Aufbauphase (RZ 32) und in Liquidation (RZ 48) werden zum Substanzwert bewertet. Für personenbezogene Gesellschaften, deren Ertrag wesentlich von der Arbeit der Beteiligten abhängt, kann die Gesellschaft beantragen, Ertrags- und Substanzwert je einfach zu gewichten; der Pauschalabzug entfällt dann.

Rechenbeispiel mit Musterzahlen

SchrittRechnungErgebnis
Bereinigte Gewinnen: CHF 120'000, n-1: CHF 90'000
Durchschnitt nach Modell 1(2 × 120'000 + 90'000) / 3CHF 110'000
Ertragswert, Satz 10.00 %110'000 × 100 / 10CHF 1'100'000
SubstanzwertEigenkapital und stille Reserven nach latenten SteuernCHF 800'000
Unternehmenswert(2 × 1'100'000 + 800'000) / 3CHF 1'000'000
Steuerwert je Titel1'000'000 / 1'000 AktienCHF 1'000
mit Pauschalabzug 30 %für eine Minderheit ohne angemessene DividendeCHF 700

Kapitalisierungssatz und Grenzrendite

Den Kapitalisierungssatz für das Bewertungsjahr publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in der Kursliste, in der Regel zu Beginn des Folgejahres (RZ 10). Die Grenzrendite für die «angemessene Dividende» beim Pauschalabzug steht im Kommentar der SSK (RZ 63). Die Werte der letzten Jahre:

BewertungsjahrKapitalisierungssatzGrenzrendite
20219.50 %1.80 %
20228.50 %1.90 %
20237.75 %3.50 %
20248.75 %2.60 %
202510.00 %2.20 %

Ein höherer Satz senkt den Ertragswert: Bei gleichem Gewinn ist der Ertragswert 2025 um rund 12.5 % tiefer als 2024 (8.75 / 10.00).

Pauschalabzug für Minderheiten

Wer eine Beteiligung von höchstens 50 % ohne beherrschenden Einfluss hält, hat auf den Wert keinen Zugriff wie eine Mehrheit. Das Kreisschreiben gewährt deshalb einen Pauschalabzug von 30 % (RZ 61–64), wenn die Beteiligung keine angemessene Dividende abwirft, also die durchschnittliche Dividende der Jahre n und n-1 unter der Grenzrendite liegt. Beteiligungen von Ehegatten und eingetragenen Partnern werden zusammengerechnet. Kein Abzug gibt es unter anderem in der Aufbauphase, in Liquidation, bei Genossenschaften mit Stimmrecht nach Köpfen, für Mieter-Aktionäre einer Immobiliengesellschaft und bei personenbezogener Bewertung (RZ 64).

Kantonale Unterschiede

Das Kreisschreiben ist eine Empfehlung der Kantone; die Praxis weicht in Einzelheiten ab. Die wichtigsten Unterschiede:

Grenzen der Methode

Der Wert nach KS 28 ist ein Steuerwert, kein Marktpreis. Die Formel blickt auf vergangene Gewinne und Buchwerte, kennt keine Planung, keine Synergien und keine Finanzierungsstruktur des Käufers. Gibt es Verkäufe unter unabhängigen Dritten oder Finanzierungsrunden, kann deren Preis statt der Formel massgebend sein. Für Kauf, Verkauf, Nachfolge oder Fusion braucht es eine Unternehmensbewertung, etwa nach der DCF- oder Ertragswertmethode; nunia führt sie als eigenes Modul neben der Anteilsbewertung. Und: Den massgebenden Steuerwert setzt immer die Steuerverwaltung fest.

Wie nunia die Anteilsbewertung vorbereitet

  1. Daten aus der Akte: Reingewinne und Eigenkapital übernimmt nunia aus dem Import der Jahresrechnung, editierbar. Den Kanton liest nunia aus den Stammdaten, Anzahl und Nennwert der Titel aus Handelsregister, Zefix oder Aktienbuch.
  2. Kantonale Praxis: Für alle 26 Kantone sind Standardmodell, Abweichungen von der Grundformel, Herabsetzungen und Hinweise mit Quelle hinterlegt.
  3. Satz-Abruf: Den Kapitalisierungssatz ruft nunia jährlich aus der Kursliste der ESTV ab, die Grenzrendite aus dem Kommentar der SSK; fehlt ein Wert, gilt die hinterlegte Tabelle, und nunia zeigt die Quelle an.
  4. Korrekturen und Reserven: Korrekturen nach RZ 9 je Jahr, stille Reserven je Position mit oder ohne latente Steuern.
  5. Pauschalabzug je Person: Quote, Stimmen, Dividenden und gemeinsame Veranlagung erfassen; nunia begründet für jede Person, ob der Abzug zusteht.
  6. Bewertungsblatt (PDF): Formel, Randziffern, Werte je Titel mit und ohne Abzug und kantonale Herabsetzung je Wohnsitzkanton, als Beilage zur Steuererklärung oder für den Kunden.

Das übernimmt nunia

  • Gewinne und Eigenkapital aus der Jahresrechnung übernehmen
  • Satz und Grenzrendite jährlich abrufen
  • Standardmodell und Regeln des Kantons anwenden
  • Pauschalabzug je Person prüfen und begründen
  • Bewertungsblatt als PDF erzeugen

Das entscheiden Sie

  • welche Korrekturen und stillen Reserven gelten
  • Art der Gesellschaft und Wahl des Modells
  • ob ein Antrag auf personenbezogene Bewertung gestellt wird
  • Einreichen bei der Steuerverwaltung

Quellen

Weiterlesen und ansehen

Häufige Fragen

Was ist das Kreisschreiben 28?

Die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer. Sie legt fest, wie Aktien und Stammanteile nicht kotierter Gesellschaften aus Ertragswert und Substanzwert bewertet werden.

Wie lautet die Formel der Praktikermethode?

Unternehmenswert = (2 × Ertragswert + Substanzwert) / 3 (RZ 34). Der Ertragswert ist der Durchschnitt der bereinigten Gewinne, kapitalisiert mit dem Satz der ESTV; der Substanzwert ist das Eigenkapital zuzüglich stiller Reserven abzüglich 15 % latenter Steuern.

Wie hoch ist der Kapitalisierungssatz?

Für das Bewertungsjahr 2025 beträgt er 10.00 %, für 2024 8.75 %. Die ESTV publiziert ihn jedes Jahr in der Kursliste.

Wer erhält den Pauschalabzug von 30 %?

Beteiligte mit höchstens 50 % ohne beherrschenden Einfluss, deren Beteiligung keine angemessene Dividende abwirft, also unter der Grenzrendite liegt (RZ 61–63). Beteiligungen von Ehegatten werden zusammengerechnet.

Gilt die Bewertung in allen Kantonen gleich?

Nein. Die Kantone wählen das Standardmodell und weichen in Einzelheiten ab, etwa bei der Gewichtung, beim Pauschalabzug oder mit Herabsetzungen für Beteiligungen. nunia hat die Regeln aller 26 Kantone mit Quelle hinterlegt.

Ist der Steuerwert ein fairer Kaufpreis?

Nein. Er ist ein schematischer Wert für die Vermögenssteuer aus vergangenen Gewinnen und Buchwerten. Für Kauf, Verkauf oder Nachfolge braucht es eine Unternehmensbewertung, zum Beispiel nach der DCF-Methode.

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