Transparenzregister: Meldepflicht und Fristen
Stand: · fastview ag, Suhr
Fachlich verantwortlich: Marco Zanetti und Reto Ackermann, Treuhänder und Wirtschaftsprüfer, fastview ag
Seit dem 1. Oktober 2026 melden Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem Transparenzregister des Bundes. Diese Seite fasst zusammen, wer meldet, was gemeldet wird, welche Frist für welche Gesellschaft gilt und wie der Meldeweg aussieht. Am Schluss steht, wie nunia die Meldung aus dem Aktienbuch vorbereitet.
Kurz zusammengefasst
- Rechtsgrundlagen: Transparenzgesetz TJPG (SR 955.3) und Verordnung TJPV (SR 955.31), beide in Kraft seit 1. Oktober 2026.
- Gemeldet wird jede natürliche Person, die mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert; gibt es keine, das oberste Mitglied des leitenden Organs.
- Erste Fristen: AG mit ordentlicher Revision bis 31.12.2026, übrige AG bis 28.02.2027, GmbH und Genossenschaften bis 31.03.2027. Eine Änderung im Handelsregister verkürzt die Frist auf einen Monat.
- Gemeldet wird gebührenfrei über EasyGov mit AGOV-Login, durch die Gesellschaft oder eine bevollmächtigte Person.
Was seit dem 1. Oktober 2026 gilt
Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) und die zugehörige Verordnung (TJPV) sind am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Das Transparenzregister führt das Bundesamt für Justiz. Es ist nicht öffentlich: Einsicht haben Behörden sowie Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater nach Geldwäschereigesetz für ihre Sorgfaltspflichten (Art. 25–27 TJPG).
Das TJPG löst die bisherige Meldepflicht der Aktionäre nach Art. 697j–697m OR ab; diese Artikel sind aufgehoben. Meldungen nach altem Recht gelten als Meldung nach Art. 13 TJPG, soweit die Personen auch nach neuem Recht wirtschaftlich berechtigt sind. Das bisherige Verzeichnis wird nicht weitergeführt, aber zehn Jahre aufbewahrt (Art. 49–50 TJPG).
Wer melden muss
| Rechtsform | Meldepflicht | Grundlage |
|---|---|---|
| Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft | ja | Art. 2 TJPG |
| SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) | ja | Art. 2 TJPG |
| Juristische Person ausländischen Rechts mit Zweigniederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder Grundstück in der Schweiz | ja | Art. 2 TJPG |
| Verein, Stiftung | nein | Art. 2 TJPG |
| Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft | nein, keine juristische Person | Art. 2 TJPG |
Ausgenommen sind börsenkotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften, an denen sie mehr als 75 % halten, Vorsorgeeinrichtungen sowie Gesellschaften, die zu mindestens 75 % Gemeinwesen gehören (Art. 3 TJPG). Für die übliche Familien-AG oder Einpersonen-GmbH gilt die Pflicht ohne Einschränkung.
Wer als wirtschaftlich berechtigt gilt
Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, die die Gesellschaft letztendlich kontrolliert (Art. 4 TJPG):
- über eine Beteiligung: direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen. Indirekt heisst nach der Verordnung: mehr als 50 % an einem Zwischenglied, das selbst mindestens 25 % hält.
- auf andere Weise: etwa das Recht, die Mehrheit des Verwaltungsrats zu ernennen oder abzuberufen, ein Vetorecht bei Strategie, Budget oder Finanzierung oder die Möglichkeit, Gewinnausschüttungen zu erwirken, zum Beispiel aus einem Aktionärbindungsvertrag. Beides präzisieren Art. 1–4 TJPV.
- subsidiär: Gibt es keine solche Person, wird das oberste Mitglied des leitenden Organs gemeldet, also der Vorsitz der Geschäftsführung, wenn es eine gesonderte Geschäftsführung gibt, sonst die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats; die Funktion wird mitgemeldet (Art. 4 Abs. 2 TJPG, Art. 20 Abs. 3 TJPV).
Was gemeldet wird
Für jede wirtschaftlich berechtigte Person meldet die Gesellschaft dem Register (Art. 9 TJPG, Art. 10–13 TJPV):
- Name und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten,
- Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes, nicht die genaue Adresse,
- Art der Kontrolle: allein oder in gemeinsamer Absprache, direkt oder indirekt, durch Beteiligung oder auf andere Weise,
- Umfang in einer von drei Bandbreiten: 25–50 %, über 50–75 % oder über 75 %.
Intern führt die Gesellschaft ein Verzeichnis mit diesen Angaben, der Adresse und den Belegen, jederzeit in der Schweiz zugänglich und zehn Jahre über das Ende der Eigenschaft hinaus aufbewahrt (Art. 7–8 TJPG). Zur Identifikation klärt sie ab, ob die Person eine AHV-Nummer hat; ohne AHV-Nummer gehört eine Kopie von Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis zu den Belegen (Art. 10 TJPV). Die Aktionärinnen und Aktionäre sind ihrerseits verpflichtet, der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person innert eines Monats zu melden (Art. 13 TJPG).
Fristen für die erste Meldung
Gesellschaften, die am 1. Oktober 2026 bereits bestanden, melden innert der Übergangsfristen von Art. 51 TJPG. Massgebend ist die Rechtsform und ob die Gesellschaft ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen muss.
| Fall | Frist | Spätestens | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Erste Änderung des Handelsregistereintrags nach dem 1. Oktober 2026 | ein Monat nach der Änderung, geht den längeren Fristen vor | laufend | Art. 51 Abs. 1 |
| Aktiengesellschaft mit ordentlicher Revision | drei Monate | 31.12.2026 | Art. 51 Abs. 3 lit. a |
| Andere Gesellschaft mit ordentlicher Revision | vier Monate | 31.01.2027 | Art. 51 Abs. 3 lit. b |
| Aktiengesellschaft ohne ordentliche Revision | fünf Monate | 28.02.2027 | Art. 51 Abs. 3 lit. c |
| Übrige Gesellschaften, etwa GmbH und Genossenschaft | sechs Monate | 31.03.2027 | Art. 51 Abs. 3 lit. d |
| Alle wirtschaftlich Berechtigten sind als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen | zwei Jahre | 30.09.2028 | Art. 51 Abs. 2 |
| Neugründung | ein Monat nach der Eintragung im Handelsregister | laufend | Art. 9 Abs. 4 |
Änderungen meldet die Gesellschaft innert eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat (Art. 10 TJPG). Eine geänderte Beteiligung ist nur zu melden, wenn sie die Schwelle von 25, 50 oder 75 % über- oder unterschreitet. Firma, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl übernimmt das Register selbst aus dem Handelsregister; ein Wohnsitzwechsel einer gemeldeten Person bleibt meldepflichtig (Art. 39 TJPV). Die registerführende Behörde prüft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten, ob gemeldet wurde, und mahnt (Art. 52 Abs. 2 TJPG).
Verantwortung und Busse
Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Es kann die Aufgabe an Personen in der Gesellschaft oder an Dritte übertragen, zum Beispiel an das Treuhandunternehmen; die Verantwortung bleibt beim Organ (Art. 12 TJPG). Wer die Meldepflichten vorsätzlich verletzt oder falsche Angaben macht, wird mit Busse bis CHF 500 000 bestraft (Art. 43 TJPG); fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar. Die Kontrollstelle kann Angaben verlangen, einen Vermerk im Register anbringen und bei wiederholten Verstössen die Mitwirkungs- und Vermögensrechte des betroffenen Aktionärs suspendieren (Art. 34 und 38 TJPG).
Meldeweg: EasyGov mit AGOV
- Portal: Gemeldet wird elektronisch über EasyGov.swiss, die Plattform des Bundes für Unternehmen (Art. 22 TJPG). Die Anmeldung läuft über ein AGOV-Konto einer natürlichen Person; die Gesellschaft wird über ihre UID verknüpft.
- Vollmacht: Mindestens eine Person wird schriftlich bevollmächtigt. EasyGov schickt das Vollmachtsformular per Post an den Sitz der Gesellschaft; unterschrieben wird gemäss Zeichnungsberechtigung im Handelsregister (Art. 26–31 TJPV). So kann auch die Treuhänderin oder der Treuhänder für den Kunden melden.
- Kosten: Eintragung, Änderung und Löschung sind gebührenfrei; ein Auszug kostet CHF 40 (Art. 68 TJPV).
- Vereinfachtes Verfahren: bei einer GmbH, deren Gesellschafter natürliche Personen und zugleich die wirtschaftlich Berechtigten sind, und bei der Einpersonen-AG, deren einzige Aktionärin oder einziger Aktionär als einziges Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen ist (Art. 35–37 TJPV).
- Über das Handelsregisteramt: Wer ohnehin eine Eintragung im Handelsregister anmeldet, kann die Meldung mit einem separaten Formular dort einreichen (Art. 11 TJPG, Art. 32–34 TJPV).
- Keine Schnittstelle: Eine technische Schnittstelle für die Meldung aus Software sieht die Verordnung nur als Möglichkeit vor (Art. 26 Abs. 2 TJPV); angeboten wird sie heute nicht. AGOV ist ein Login, keine Datenschnittstelle. Eingereicht wird deshalb von Hand im Portal.
Wie nunia die Meldung vorbereitet
In nunia liegt die Karte «Transparenzregister» im Aktienbuch des Kunden. Sie verbindet die Pflicht mit den Daten, die ohnehin geführt werden:
- Personen vorschlagen: nunia schlägt aus dem Aktienbuch alle natürlichen Personen ab 25 % des Kapitals oder der Stimmen vor. Hält eine juristische Person 25 % oder mehr, weist nunia auf die Kontrollkette hin; hält niemand 25 %, schlägt nunia das oberste Mitglied des leitenden Organs aus den Organen vor.
- Angaben vervollständigen: Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzgemeinde, Postleitzahl und Staat, Art und Umfang der Kontrolle sowie AHV-Nummer vorhanden ja oder nein, sonst die Ausweiskopie als Beleg.
- Frist je Gesellschaft: nunia rechnet die Meldefrist nach Art. 51 TJPG aus Rechtsform, Revisionsart und den Daten zum Handelsregister und zeigt die angewandte Regel mit Artikel. Ist die Revisionsart nicht bekannt, nimmt nunia die frühere Frist an.
- Meldeblatt (PDF): ein Blatt je Gesellschaft mit Prüfliste und den Angaben je Person in der Reihenfolge des EasyGov-Formulars, als Vorlage für die Meldung oder als Beilage für den Kunden. «EasyGov öffnen» führt direkt ins Portal.
- Meldung erfassen: Nach dem Einreichen halten Sie Datum, Kanal (EasyGov oder Handelsregisteramt) und die Bestätigung als Nachweis fest.
- Nachmeldung: Bringt eine Mutation im Aktienbuch eine Beteiligung über oder unter 25, 50 oder 75 %, stellt nunia den Meldestand auf «Änderung offen» und legt eine Aufgabe mit der Frist von einem Monat an.
Das übernimmt nunia
- meldepflichtige Personen aus Aktienbuch und Organen vorschlagen
- Angaben nach TJPG und TJPV vollständig führen
- Meldefrist je Gesellschaft nach Art. 51 TJPG rechnen
- Meldeblatt in der Reihenfolge des EasyGov-Formulars erzeugen
- Meldestand und Nachweis festhalten
- bei Schwellenwechseln an die Nachmeldung erinnern
Das entscheiden Sie
- ob eine Person den Kunden auf andere Weise kontrolliert
- Identifikation und Überprüfung der Angaben mit Belegen
- ob Sie mit Vollmacht melden oder der Kunde selbst meldet
- Einreichen der Meldung im EasyGov-Portal
Quellen
- Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) vom 26.09.2025, SR 955.3, BBl 2025 2900
- Verordnung über die Transparenz juristischer Personen (TJPV) vom 12.06.2026, SR 955.31, Stand 01.10.2026
- Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Transparenzregister; EasyGov.swiss, Meldung an das Transparenzregister
Weiterlesen und ansehen
Häufige Fragen
Muss auch eine kleine Familien-AG ans Transparenzregister melden?
Ja. Jede Aktiengesellschaft, GmbH und Genossenschaft ist unterstellt, unabhängig von Grösse und Zahl der Aktionäre (Art. 2 TJPG). Ausgenommen sind nur börsenkotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Gesellschaften, die zu mindestens 75 % Gemeinwesen gehören.
Bis wann muss eine bestehende Gesellschaft melden?
AG mit ordentlicher Revision bis 31.12.2026, andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision bis 31.01.2027, AG ohne ordentliche Revision bis 28.02.2027, übrige Gesellschaften wie GmbH und Genossenschaft bis 31.03.2027. Wird der Handelsregistereintrag vorher geändert, gilt ein Monat ab der Änderung. Stehen alle wirtschaftlich Berechtigten als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister, gilt der 30.09.2028 (Art. 51 TJPG).
Müssen Vereine und Stiftungen melden?
Nein. Vereine und Stiftungen sind dem TJPG nicht unterstellt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und melden ebenfalls nicht.
Darf die Treuhänderin oder der Treuhänder für den Kunden melden?
Ja, mit einer schriftlichen Vollmacht der Gesellschaft. EasyGov schickt das Vollmachtsformular an den Sitz; nach der Unterschrift meldet die bevollmächtigte Person mit ihrem AGOV-Konto. Die Verantwortung bleibt beim obersten Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 TJPG).
Was kostet die Meldung?
Nichts. Eintragung, Änderung und Löschung sind gebührenfrei; ein Auszug kostet CHF 40 (Art. 68 TJPV). Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflicht werden mit Busse bis CHF 500 000 bestraft (Art. 43 TJPG).
Wann muss eine Änderung gemeldet werden?
Innert eines Monats nach Kenntnis (Art. 10 TJPG). Eine geänderte Beteiligung ist nur zu melden, wenn sie 25, 50 oder 75 % über- oder unterschreitet; ein Wohnsitzwechsel einer gemeldeten Person ist immer zu melden. Firma, Sitz und Rechtsform übernimmt das Register aus dem Handelsregister.
Kann nunia direkt an das Transparenzregister melden?
Nein, weil der Bund keine Schnittstelle für die Meldung aus Software anbietet. nunia bereitet die Meldung vollständig vor: Personen, Angaben, Frist und ein Meldeblatt in der Reihenfolge des EasyGov-Formulars. Eingereicht wird im EasyGov-Portal.
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