Opting-out und Revisionspflicht
Stand: · fastview ag, Suhr
Fachlich verantwortlich: Marco Zanetti und Reto Ackermann, Treuhänder und Wirtschaftsprüfer, fastview ag
Ob eine Gesellschaft ihre Jahresrechnung ordentlich, eingeschränkt oder gar nicht prüfen lässt, hängt von ihrer Grösse und vom Willen der Gesellschafter ab. Diese Seite erklärt die Kriterien und zeigt, wie nunia sie aus den importierten Zahlen herleitet.
Drei Stufen
- Ordentliche Revision (Art. 727 OR) für Publikumsgesellschaften, für Unternehmen, die zur Konzernrechnung verpflichtet sind, und für Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen überschreiten: Bilanzsumme 20 Millionen Franken, Umsatzerlös 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Auch eine Minderheit mit mindestens 10 % des Kapitals kann sie verlangen, und die Gesellschaft kann sie freiwillig wählen.
- Eingeschränkte Revision (Art. 727a und 729 ff. OR) für alle übrigen Gesellschaften.
- Opting-out: Mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat (Art. 727a Abs. 2 OR). Der Verzicht wird im Handelsregister eingetragen.
Die Regeln gelten sinngemäss auch für GmbH und Genossenschaft.
Die Tabelle zur Revisionspflicht in nunia
In den Stammdaten jedes Mandats zeigt nunia eine Tabelle mit Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen für Berichtsjahr und Vorjahr, daneben die Schwellenwerte. Bilanzsumme und Umsatz übernehmen Sie aus der importierten Saldobilanz; die Vollzeitstellen tragen Sie selbst ein, nunia füllt sie nie automatisch. Die Schlusszeile «2 von 3 überschritten?» zeigt je Jahr ja oder nein und das Ergebnis: ordentliche Revision, unter der Schwelle oder unvollständig. Überschreiten heisst dabei strikt grösser: Eine Bilanzsumme von genau 20 Millionen Franken gilt nicht als überschritten. Fehlen Werte, nennt nunia kein Ergebnis.
Weitere Gründe für eine ordentliche Revision, etwa eine Börsenkotierung, Anleihen, die Pflicht zur Konzernrechnung, das Verlangen einer Minderheit oder eine freiwillige Wahl, kreuzen Sie in derselben Karte an.
Wie nunia ein Opting-out erkennt
nunia leitet ein bestehendes Opting-out aus dem Handelsregister ab: Ist über Zefix keine Revisionsstelle eingetragen, gilt das Mandat als Opting-out. Hat die Gesellschaft im jüngsten Jahr nicht mehr als zehn Vollzeitstellen, meldet nunia ein Opting-out als grössenmässig zulässig, mit dem Hinweis, dass alle Gesellschafter zustimmen müssen. Besteht eine Pflicht zur ordentlichen Revision, meldet nunia «Opting-out nicht zulässig»; bei mehr als zehn Vollzeitstellen ohne diese Pflicht weist nunia auf die eingeschränkte Revision hin.
Auswirkung auf das GV-Protokoll
Im GV-Protokoll erscheint das Traktandum «Wahl der Revisionsstelle» nur, wenn kein Opting-out vorliegt. Sonst schlägt nunia den Text «Verzicht auf Revisionsstelle (Opting-out)» vor und zeigt die Grössenkriterien aus der Jahresrechnung zur Kontrolle.
Zusammenarbeit mit der Revisionsstelle
Ist eine Revisionsstelle gewählt, geben Sie ihr im Abschlussprozess einen schreibgeschützten, befristeten Zugang zum Abschluss mit Jahresrechnung, Nachweisen und Checklisten. Ist die interne Review noch offen, weist nunia darauf hin. Die Revision selbst führt die Revisionsstelle mit ihrer eigenen Software durch, zum Beispiel mit dem Schwesterprodukt pruvia.
Das übernimmt nunia
- Bilanzsumme und Umsatz je Jahr aus der Saldobilanz übernehmen
- zwei von drei Grössen für Berichtsjahr und Vorjahr prüfen
- Opting-out aus dem Handelsregister ableiten und grössenmässig prüfen
- Traktandum zur Revisionsstelle im GV-Protokoll anpassen
- Lesezugang für die Revisionsstelle verwalten
Das entscheiden Sie
- Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- weitere Gründe wie Konzernrechnung oder das Verlangen einer Minderheit
- Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zum Opting-out einholen
- Anmeldung beim Handelsregister
Diese Seite fasst die Rechtslage vereinfacht zusammen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Massgebend sind Gesetz, Statuten und die aktuelle Praxis.
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Häufige Fragen
Wann ist eine ordentliche Revision Pflicht?
Unter anderem, wenn eine Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen überschreitet: Bilanzsumme 20 Millionen Franken, Umsatzerlös 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 OR).
Wann ist ein Opting-out möglich?
Wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat und sämtliche Aktionäre oder Gesellschafter zustimmen (Art. 727a Abs. 2 OR).
Wie prüft nunia die Revisionspflicht?
In den Stammdaten vergleicht nunia Bilanzsumme, Umsatz und Vollzeitstellen von Berichtsjahr und Vorjahr mit den Schwellen und zeigt je Jahr, ob zwei von drei überschritten sind. Die Vollzeitstellen erfassen Sie selbst.
Woher weiss nunia, ob ein Opting-out besteht?
nunia gleicht die Revisionsstelle über das Handelsregister (Zefix) ab. Ist keine eingetragen, gilt das Mandat als Opting-out.
Kann die Revisionsstelle direkt in nunia einsehen?
Ja. Über den Knopf «Revisionsstelle» im Abschlussprozess erhält sie einen schreibgeschützten, befristeten Zugang zum Abschluss.
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