Jahresrechnung erstellen: von der Saldobilanz zum Abschluss nach OR
Stand: · fastview ag, Suhr
Fachlich verantwortlich: Marco Zanetti und Reto Ackermann, Treuhänder und Wirtschaftsprüfer, fastview ag
Eine Jahresrechnung nach Schweizer Obligationenrecht besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und entsteht aus der Saldobilanz nach den Abschlussbuchungen. Sie wird innert sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag erstellt, vom obersten Leitungsorgan und der für die Rechnungslegung zuständigen Person unterzeichnet und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Diese Seite zeigt die Schritte in der Reihenfolge, in der Treuhänder sie im Abschluss abarbeiten, mit einer Vorlage der Mindestgliederung.
Was das OR verlangt
Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss Buch führen und Rechnung legen (Art. 957 OR). Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr dürfen sich auf eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage beschränken. Für alle anderen gilt: Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung, und diese besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 OR).
- Frist: Der Geschäftsbericht wird innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt (Art. 958 Abs. 3 OR).
- Unterzeichnung: durch die vorsitzende Person des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und die innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständige Person (Art. 958 Abs. 3 OR).
- Grundsätze: Fortführung, zeitliche und sachliche Abgrenzung, Klarheit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Stetigkeit und Verrechnungsverbot (Art. 958a–958c OR).
- Darstellung: in Franken oder in der funktionalen Währung, in einer Landessprache oder Englisch, mit den Vorjahreszahlen (Art. 958d OR).
- Bewertung: Einzelbewertung, höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit nötigen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen (Art. 960–960e OR).
Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, erstellen zusätzlich eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht (Art. 961 OR). Ob eine Revision nötig ist, klärt die Seite Opting-out und Revisionspflicht.
Die Schritte im Überblick
- Saldobilanz übernehmen. Ausgangspunkt ist die Saldobilanz per Bilanzstichtag aus der Buchhaltung des Kunden, mit allen Konten der Bilanz und der Erfolgsrechnung. Sie muss aufgehen: Aktiven gleich Passiven, Gewinn laut Bilanz gleich Gewinn laut Erfolgsrechnung.
- Abschlussbuchungen und Nachträge. Abgrenzungen, Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Steuern werden gebucht, bevor die Zahlen in die Gliederung gehen. Was nach dem Export noch dazukommt, erfassen Sie als Nachtrag.
- Konten den Positionen zuordnen. Jedes Konto gehört zu einer Position der Mindestgliederung. Beim KMU-Kontenrahmen ergibt sich das aus der Kontonummer, bei abweichendem Kontenplan aus der Bezeichnung.
- Vorjahr gegenüberstellen. Die Vorjahreszahlen stammen aus der genehmigten Jahresrechnung des Vorjahres. Wurde das Vorjahr umgegliedert, wird die Spalte angepasst und im Anhang erläutert.
- Anhang zusammenstellen. Grundsätze, Erläuterungen und die Angaben nach Art. 959c OR, soweit sie zutreffen.
- Prüfen und freigeben. Zweite Person, Abgleich mit Nachweisen, Freigabe im Team.
- Unterzeichnen, prüfen lassen, genehmigen. Unterzeichnung nach Art. 958 Abs. 3 OR, bei Revisionspflicht Bericht der Revisionsstelle, dann Genehmigung durch die Generalversammlung.
Vorlage: Mindestgliederung nach Art. 959a und 959b OR
Die folgenden Positionen müssen, soweit vorhanden, je einzeln und in dieser Reihenfolge erscheinen. Weitere Positionen sind zulässig, wenn sie für die Beurteilung der Vermögens- oder Ertragslage wesentlich oder branchenüblich sind.
| Teil | Positionen (Mindestgliederung) | Grundlage |
|---|---|---|
| Umlaufvermögen | flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; übrige kurzfristige Forderungen; Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen; aktive Rechnungsabgrenzungen | Art. 959a Abs. 1 OR |
| Anlagevermögen | Finanzanlagen; Beteiligungen; Sachanlagen; immaterielle Werte; nicht einbezahltes Kapital | Art. 959a Abs. 1 OR |
| Kurzfristiges Fremdkapital | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten; übrige kurzfristige Verbindlichkeiten; passive Rechnungsabgrenzungen | Art. 959a Abs. 2 OR |
| Langfristiges Fremdkapital | langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten; übrige langfristige Verbindlichkeiten; Rückstellungen | Art. 959a Abs. 2 OR |
| Eigenkapital | Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital; gesetzliche Kapitalreserve; gesetzliche Gewinnreserve; freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste; eigene Kapitalanteile als Minusposten | Art. 959a Abs. 2 OR |
| Erfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) | Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; Bestandesänderungen; Materialaufwand; Personalaufwand; übriger betrieblicher Aufwand; Abschreibungen und Wertberichtigungen auf dem Anlagevermögen; Finanzaufwand und Finanzertrag; betriebsfremder Aufwand und Ertrag; ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag; direkte Steuern; Jahresgewinn oder Jahresverlust | Art. 959b Abs. 2 OR |
Statt nach dem Gesamtkostenverfahren darf die Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren gegliedert werden (Art. 959b Abs. 3 OR); dann gehören Personalaufwand und Abschreibungen in den Anhang.
Der Anhang nach Art. 959c OR
Der Anhang ergänzt und erläutert Bilanz und Erfolgsrechnung. Er nennt die angewandten Grundsätze, soweit sie nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind, erläutert Positionen und enthält, soweit zutreffend, unter anderem: Firma, Rechtsform und Sitz; die Bandbreite der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (nicht über 10, 50 oder 250); Beteiligungen; eigene Anteile; Leasingverbindlichkeiten; Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; Sicherheiten für Dritte; Eventualverbindlichkeiten; ausserordentliche Positionen und wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag. Werden per Saldo stille Reserven aufgelöst und das Ergebnis dadurch wesentlich günstiger dargestellt, gehört der Nettobetrag in den Anhang; wie man ihn ermittelt, zeigt Stille Reserven.
Nachträge, Vier-Augen-Prinzip und Freigabe
Zwischen dem Export der Saldobilanz und der fertigen Jahresrechnung liegen oft Korrekturen: eine vergessene Abgrenzung, die Steuerrückstellung, eine Umbuchung nach Rückfrage beim Kunden. Gute Praxis ist, diese Nachträge nachvollziehbar festzuhalten, statt die Zahlen in der Tabelle zu überschreiben, und die Jahresrechnung vor der Abgabe von einer zweiten Person durchsehen zu lassen. Die Freigabe hält fest, wer wann welchen Stand verantwortet.
In nunia erfassen Sie Nachträge als Buchung Soll an Haben auf dem Import; die Ansicht zeigt Bilanz und Erfolgsrechnung nach den Nachtragsbuchungen. Im Abschlussprozess legen Sie Nachweise je Prüfgebiet ab, arbeiten Checklisten ab und schalten das Vier-Augen-Prinzip je Mandat zu oder ab. Erst die Freigabe schliesst den Abschluss ab. Wie das im Ablauf aussieht, zeigt das Lernvideo «Der Abschlussprozess».
Jahresrechnung erstellen mit nunia
Das übernimmt nunia
- Saldobilanz aus Excel, CSV oder PDF lesen, Spalten zur Bestätigung vorlegen
- Konten nach KMU-Kontenrahmen oder Bezeichnung den Positionen zuordnen
- Bilanz und Erfolgsrechnung nach Art. 959a/959b OR mit Vorjahr aus der eigenen Akte
- Anhang nach Art. 959c OR mit Standardtexten, Hinweis bei Nettoauflösung stiller Reserven
- Geldflussrechnung, Anlagespiegel und Eigenkapitalnachweis
- PDF in Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch oder Rätoromanisch
Das entscheiden Sie
- Bewertung, Abgrenzungen und Abschlussbuchungen
- ob die Zuordnung der Konten stimmt
- welche Angaben in den Anhang gehören und wie sie lauten
- wer prüft und wer freigibt
- den Antrag zur Gewinnverwendung an die Generalversammlung
Die einzelnen Bildschirme vom Import bis zum PDF beschreibt Jahresrechnung nach OR aus der Saldobilanz; im Video sehen Sie sie unter Lernvideo «Jahresrechnung erstellen». Wie sich die Jahresrechnung in den ganzen Jahresabschluss mit Fristen, Generalversammlung und Steuererklärung einfügt, steht auf der eigenen Seite. Der Antrag über den Bilanzgewinn folgt unter Gewinnverwendung und Dividende.
Diese Seite fasst die Rechtslage vereinfacht zusammen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Massgebend sind Gesetz, Statuten und die aktuelle Praxis.
Häufige Fragen
Was gehört zu einer Jahresrechnung nach OR?
Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 OR). Unternehmen mit ordentlicher Revision erstellen zusätzlich Geldflussrechnung und Lagebericht (Art. 961 OR).
Bis wann muss die Jahresrechnung erstellt sein?
Innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Geschäftsbericht erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt (Art. 958 Abs. 3 OR). Beim Kalenderjahr ist das der 30. Juni.
Wer unterzeichnet die Jahresrechnung?
Die vorsitzende Person des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und die innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständige Person (Art. 958 Abs. 3 OR).
Gibt es eine Vorlage für die Gliederung der Jahresrechnung?
Die Mindestgliederung steht in Art. 959a OR (Bilanz) und Art. 959b OR (Erfolgsrechnung). Die Tabelle auf dieser Seite fasst sie zusammen. nunia gliedert die importierte Saldobilanz danach.
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